Satzung

Satzung des WASMITHERZ e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen “WASMITHERZ”.

      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

(3)  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige i. S. d. Abschnitts 

       “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Volksbildung, der internationalen Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Wohlfahrtswesens, des Sports sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Hierdurch dient der Verein allgemein der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner*innen des Stadtteils Nordstadt und angrenzender Stadtteile. Er arbeitet dabei nach dem partizipativen Prinzip der Gemeinwesenarbeit. 

(2)  Dies gewährleistet der Verein unmittelbar durch 

  • das Betreiben eines Nachbarschaftszentrums im Stadtteil Nordstadt, ein Veranstaltungs-Ort der Begegnung von vielfältigen Interessengruppe
  • niedrigschwellige Bereitstellung von Räumlichkeiten und Gegenständen für kulturelle und soziale Aktivitäten, des interkulturellen Austauschs und der internationalen Begegnung
  • Initiierung, Organisation und Durchführung von kulturellen, bildenden, sozialen und sportlichen Angeboten wie z.B. Kunstausstellungen, Kunst- und Kreativ-Workshops, Sprachcafé zur Vermittlung von Deutsch-Kenntnissen, Lebensmittelausgaben für Bedürftige, Tanz- und Yoga-Veranstaltungen 
  • Unterstützung der Hilfe zur Selbsthilfe für die Bewohner*innen durch Maßnahmen und Aktivitäten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter maßgeblicher Einbeziehung der Betroffenen (z.B. Social-Café, Nachbarschaftshilfe für Bedürftige)

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

a)  mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,

f) bei freiwilligen Austritt durch eine schriftliche Kündigung (Post, per Mail) und wird zum

   Jahresende wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind freiwillig zu entrichten. Es gibt keine verpflichtenden monatlichen Beiträge. 

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht i . S. d. § 26 BGB aus

a.) dem / der 1. Vorsitzenden

b.) dem / der 2. Vorsitzenden

c.) dem / der Schriftführer * in

d.) dem / der Kassenwart*in

Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch den / die 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten werden.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Die Amtsdauer des Vorstandes wird jedes Jahr auf der Mitgliederversammlung entschieden. Der Vorstand kann mehrfach, mehrere Jahre hintereinander gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person. 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand oder seiner Vertretung per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende oder deren/dessen Vertretung anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leitenden der Vorstandssitzung .

Die Vorstandssitzung wird von einer Person aus dem Vorstand geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.   

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende oder online zugeschaltete Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig :

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einer Person aus dem Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung. 

Die Versammlungsleitung bestimmt vor Ort eine/n Schriftführer*in. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Für Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den kandidierenden Personen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

–   Ort und Zeit der Versammlung

–   Die Personen der Versammlungsleitung und der Protokollführung

–   Die Zahl der erschienenen Mitglieder

–   Die Tagesordnung

–   Die einzelnen Abstimmungsergebnisse

–   Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:

Obdachlosenhilfe Hannover e.V. 

Erlenstieg 5

30657 Hannover 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 11.12.2017 errichtet (verabschiedet).

Hannover, 11. Dezember, 2017

Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07. November 2022: 

§ 1, § 2, § 5, § 7, § 14